Strafgesetz
§ 232 StGb
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung
(1) Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der
Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden
ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt,
sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter
oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an
sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter
einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder
zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen,
wenn
- das Opfer der Tat ein Kind (§ 176 Abs. 1) ist,
- der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
- der Täter die Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
(4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
- eine andere Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
- sich einer anderen Person mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf
Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren
Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu erkennen